§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kunstkirche Bochum“.

(2) Er hat den Sitz in Bochum.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „e.V“.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Umsetzung und Durchführung von Kunstprojekten in ehemals kirchlichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten und Gebäuden.

(3) Soweit nicht eigene Kunst- und Kulturprojekte organisiert und durchgeführt werden, wird der Zweck verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen und materiellen Unterstützung sowie die personelle Unterstützung und Umsetzung einzelner Kunstprojekte, insbesondere in der Christ-König-Kirche in Bochum, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem vorgenannten Zweck des Vereins zu dienen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des ausgeschlossenen Mitgliedes.

 

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine Betragsordnung, die durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Änderungen der Betragsordnung sind nur mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr möglich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist aktiv und passiv allein vertretungsberechtigt, soweit die Beschlussfassung über einzelne Maßnahmen nicht der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 7 obliegt. 

(3) Jedem Vorstandsmitglied kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. 

(4) Der Pfarrer der Propsteipfarrei St. Peter und Paul sowie ein vom Kirchenvorstand der Propsteipfarrei St. Peter und Paul zu benennendes weiteres Mitglied des Kirchenvorstands der Propsteipfarrei St. Peter und Paul sind geborene Mitglieder des Vorstands. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der restliche Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied. 

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a.) Führung der laufenden Geschäfte, 

b.) Beschlussfassung über Verwendung von Mitteln des Vereins für satzungsgemäße Zwecke (Durchführung eigener oder Förderung anderer Kunst- und Kulturprojekte), 

c.) Ausführung der Beschlüsse, 

d.) Verwaltung des Vereinsvermögens, 

e.) Buchführung und Jahresberichte 

f.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, insbesondere durch schriftliche Einladung oder elektronische Nachricht (E-Mail) durch den Vorsitzenden oder eine anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. 

(4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 

a.) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Zahlungsverpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft von mehr als EUR 1.000 auslösen (ausgenommen hiervon ist die Beschlussfassung über Zuwendungen des Vereins für Kunst- und Kulturprojekte 
(vgl. § 7 Abs.7), 

b.) Beteiligung an Gesellschaften, 

c.) Aufnahme von Darlehen, 

d.) Übernahme von Bürgschaften oder Garantieverpflichtungen, 

e.) Vergütung von Honorarkräfte, 

f.) Satzungsänderungen, 

g.) Genehmigung der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes, 

h.) Auflösung des Vereins. 

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Sie ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. 

 

§ 9 Satzungsänderung 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat der Vorstand die Aufgabe der Liquidation. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Propsteipfarrei St. Peter und Paul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 Bochum, den 11.12.2013